Aktuelle Nachrichten zur Corona - Lage

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Weblink Lagebericht Kreis

weblink Die Lage im Grenzgebiet


Coronadaten, Stand: 26. Mai7-Tagesinzidenz


0 <-----------------> 400
Kreis Viersen
Stadt Nettetal
Region Venlo
7-Tagesinzidenz:
37
58
344
bisher infizierte Personen:
11435
1.971
n.a.
z.Z. infizierte Personen
234
45
n.a.
z.Z im Krankenhaus
18
n.a.
n.a.
z.Z "auf Intensiv beatmet"
5

n.a.

n.a.
z.Z. in Quarantäne
521
n.a.
n.a.
mit oder an Corona verstorben
301
56
n.a.
Weblink statistisch vernichtete Lebensjahre
n.a.
645
n.a.

Corona-Testcenter in Lobberich:

(Stand 26. Mai)

  • Nette Apotheke
    (Ludbachpassage/ggü. Kaufland, Tel.: 1398485 - Termin buchen)
    Achtung Datenschutz: Dienstleister no-q erklärt sich für berechtigt, "Daten zum Zwecke der Wahrung unserer berechtigten Interessen oder der berechtigten Interessen Dritter zu verarbeiten" ohne diese Interessen zu benennen.
  • Sebastian Apotheke
    (Ecke Wevelinghover/Friedenstraße, Tel.:. 915550 - Termin buchen)
    Achtung Datenschutz: Dienstleister Certista Labs AG hat seinen Sitz außerhalb der EU und behält sich vor, " Vor- und Nachnamen sowie (...) Postanschrift für eigene Werbezwecke zu nutzen, z.B. zur Zusendung von interessanten Angeboten und Informationen zu unseren Produkten per Briefpost." (Punkt 4 der Datenschutzerklärung.)
  • Testzentrum Malteser Hilfsdienst e.V. "drive-in"
    (Drive in auf dem Parkplatz der Werner-Jaeger-Sporthalle - nur mit Voranmeldung - Termin buchen)
  • Zahnarztpraxis Suyoun Kim
    (Van-der-Upwich-Str. 12 - Tel.: 9507024 - Termin buchen)
  • Testzentrum Seerosen Event GmbH
    (Steegerstraße 38 - Tel.: 9591460 - Termin buchen)
  • Zahnarztpraxis Dr. Hartwig
    (Marktstr. 32 - Webseite)
  • Nette Beauty
    (Marktstraße 24a - (Termin buchen)
    Tel.: 0151/55545310 - Frau Garms-Sommer)
  • Eco Care Testcenter
    (Niedieckstraße 58 (LIDL)
    Tel.: 0211/688750 - Frau Demir
    (Die Teststelle ist auf der Webseite Ecocare.center nicht gelistet)
  • Toom Baumarkt
    Van-der-Upwich-Straße 14
    Tel.: 0209/702790 (Termin buchen)
    (Kundenkonto erforderlich)

Lagebericht 1. Juni

Heute: 15 Neuinfektionen

Aktuell 162 Personen infiziert

Dem Kreis Viersen wurden am Dienstag, 1. Juni, 15 neue Infektionen mit dem Corona-Virus bekannt. Aktuell gelten 162 Personen im Kreis Viersen als infiziert. Die Zahl der neuen bestätigten Fälle in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner steigt von 31 auf 34.

Aktueller Überblick zu den Mutationen im Kreis Viersen:

Bislang wurden in 2.344 Fällen Corona-Mutationen durch Labore nachgewiesen (im Vergleich zur letzten Meldung steigt die Anzahl um 18). Von den 2.344 Fällen sind 93 Personen aktuell infiziert - alle mit der englischen Variante. 

Da nicht alle positiven Proben sequenziert beziehungsweise typisiert werden, geht der Kreis aufgrund epidemiologischer Zusammenhänge von weiteren 475 Infektionen mit Mutanten aus (im Vergleich zur letzten Meldung steigt die Anzahl um sechs). Hiervon gelten 22 Personen als aktuell infiziert, davon wird bei allen Personen von einer Infektion mit der englischen Variante ausgegangen.

Insgesamt entfallen 268 Ansteckungen auf die südafrikanische und 2.551 auf die englische Variante. 

Corona-Fälle in den sechs Krankenhäusern im Kreis Viersen:

  • 14 Menschen werden stationär behandelt (wie viele dieser Menschen im Kreis Viersen wohnen, wird nicht erfasst)
  • davon befinden sich fünf auf Intensivstationen
  • vier werden beatmet.

Neue Corona-Fälle in Pflegeeinrichtungen im Kreis Viersen:

  • Keine neuen Fälle

Hinweis: Die Angaben zur Anzahl positiver Bewohnerinnen und Bewohner trifft keine Aussage darüber, ob diese sich im Krankenhaus oder in der Pflegeeinrichtung befinden. Bei den Angaben zu den Beschäftigten sind generell alle Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung erfasst. Dies beinhaltet neben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Pflege auch Beschäftigte aus den Bereichen soziale Betreuung, Hauswirtschaft, Reinigung und Verwaltung. Die Beschäftigten sind unabhängig davon zu erfassen, ob sie sich in der Einrichtungen befunden haben oder nicht (Urlaub, dienstfrei, Arbeitsunfähigkeit etc.).

Neue Corona-Fälle in Schulen/Kitas/Einrichtungen/Betrieben:

  • Johannes-Kepler-Realschule in Viersen: zwei Personen
  • Gesamtschule Nettetal: eine Person

Hinweis: Wir melden Kitas, Schulen und sonstige Einrichtungen immer dann, wenn ein erhöhtes Risiko vorliegt, dass sich dort mehrere Personen infiziert haben könnten. Daher kann es vorkommen, dass einzelne Einrichtungen nicht genannt werden, wenn die zugehörigen positiv getesteten Personen die Einrichtung im infektiösen Zeitraum nicht besucht haben oder durch entsprechende Schutzmaßnahmen kein erhöhtes Infektionsrisiko für weitere Personen vorliegt. Die Ermittlungen in den Einrichtungen dauern an.

Die Fallzahlen im Überblick:

11.514 nachgewiesene Corona-Fälle im Kreis Viersen seit Beginn der Pandemie
162 Menschen sind aktuell infiziert
11.049 Genesene
303 Verstorbene
358 Kontaktpersonen befinden sich in Quarantäne

Die nachgewiesenen Fälle aus dem Kreis Viersen verteilen sich wie folgt auf die Städte und Gemeinden: 

Kommune

bestätigte Fälle

aktuell positiv

Genesene

verstorben

Brüggen

488

18

458

12

Grefrath

539

10

521

8

Kempen

1502

7

1462

33

Nettetal

1988

32

1900

56

Niederkrüchten

432

10

406

16

Schwalmtal

517

10

494

13

Tönisvorst

1078

8

1051

19

Viersen

3281

33

3136

112

Willich

1689

34

1621

34

o. Angabe

 0

0

0

0

Gesamt

11514

162

11049

303

In Einzelfällen können Laborergebnisse in der Tabelle vorläufig einer falschen Kommune zugeordnet worden sein. Die bestätigten Fälle werden dann nachträglich bereinigt berichtet.


29. Mai 2021,  Kreis Viersen

Neue Corona-Regeln im Kreis gelten ab Montag

Wegen gesunkener Inzidenzwerte gilt Stufe 2 des Landes

 

Das Land NRW hat den Kreis Viersen am Samstag wegen seiner aktuellen 7-Tage-Inzidenz per Allgemeinverfügung in die Stufe 2 der Corona-Schutzverordnung eingeordnet. Die daraus folgenden Lockerungen der Corona-Regeln gelten ab Montag, dem 31. Mai. Die Maskenpflicht in Fußgängerzonen entfällt durch eine Allgemeinverfügung des Kreises ab Dienstag.

Das Bürgertelefon des Landes NRW hat die Nummer 0211 - 9119 100.

Aus der Corona-Schutzverordnung des Landes ergeben sich für den Kreis Viersen ab Montag folgende Regeln:

Ausgangsbeschränkungen: Keine Ausgangsbeschränkungen.

Kontaktbeschränkungen: Der Mindestabstand darf in folgenden Fällen unterschritten werden:

• Treffen von Personen aus höchstens drei Haushalten ohne Personenbegrenzung, an dem auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen.
• Unabhängig von der Anzahl der Hausstände beim Zusammentreffen von bis zu zehn Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen, wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen.
• Treffen von ausschließlich immunisierten Personen sind ohne Begrenzung der Personenzahl oder der Hausstände zulässig.

Einkaufen in Einzelhandelsgeschäften der Grundversorgung: Reduzierung der Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter ist zulässig. Es ist kein Test erforderlich.

Einkaufen in sonstigen Einzelhandelsgeschäften: Reduzierung der Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter ist zulässig. Es ist kein Test erforderlich.

Sport:

Im Freien:

• Die Ausübung von kontaktfreiem Sport ist ohne Personenbegrenzung möglich.
• Kontaktsport darf mit bis zu 25 Personen, negativem Testnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit ausgeführt werden.
• Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen ist auch ohne Negativtestnachweis und mit bis zu 1.000 Personen zulässig, höchstens aber darf einDrittel der regulären Zuschauerkapazität ausgeschöpft werden. Die Sitz- und Stehplätze müssen fest zugewiesen werden.

In geschlossenen Räumen − einschließlich Fitnessstudios – mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit gilt:

• Kontaktfreier Sport ist möglich unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestabstand mit Ausnahme von hochintensivem Ausdauertraining (insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining).
• Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen ist möglich.
• Sportveranstaltungen sind mit bis zu 500 Personen möglich. Die Sitz- und Stehplätze müssen fest zugewiesen werden.

Kultur:

• Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen ist ohne Terminbuchung zulässig, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf. Zudem sind Führungen mit Gruppen von bis zu zehn Personen möglich.
• Konzerte und Aufführungen in und von Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen in geschlossenen Räumen sind für bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauer mit negativem Testnachweis gestattet. Die Räume müssen über eine ständige Durchlüftung oder eine zertifizierte Lüftungsanlage verfügen.

Zoos und Botanische Gärten:

• Der Betrieb von frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks ist zulässig.
• Der Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie von nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit möglich. Dabei darf die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen.

Weitere Freizeiteinrichtungen:

• Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen ist mit negativem Test zulässig. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Gäste darf eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen.
• Der Betrieb von Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ist mit Negativtestnachweis gestattet, wobei die Zahl gleichzeitig anwesender Gäste jeweils eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf. Durch entsprechende Hygienekonzepte muss sichergestellt sein, dass die Vorschriften zum Mindestabstand während der gesamten Nutzung eingehalten werden.
• Der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie des Automatenspiels in Spielbanken ist zulässig. Hierbei darf die Anzahl der gleichzeitig in den Geschäftsräumen anwesenden Kundinnen und Kunden eine Person pro zehn Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht überschreiten.

Körpernahe Dienstleistungen: Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,50 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) sind zulässig. Wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, ist ein negativer Testnachweis der Kundin/Kunde und der Person, welche die Dienstleistung ausführt, erforderlich.

Öffentlicher Personennah- oder -fernverkehr sowie Taxen und Schülerbeförderung: Für Fahrgäste und Taxifahrer besteht die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske.

Gastronomie: Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist auch im Innenbereich erlaubt, wenn Gäste ein negatives Testergebnis vorweisen können. Der Test darf maximal 48 Stunden alt sein. In der Außengastronomie ist kein negativer Test mehr erforderlich. Die Abstandsregeln sind einzuhalten. Auch der Betrieb von Kantinen und Mensen ist mit negativem Testnachweis zulässig − für die Angehörigen des Betriebs oder der Einrichtung auch ohne Negativtestnachweis.

Beherbergung: „Autarke“ Übernachtungen in Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobilen sind mit Test möglich. Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen öffnen. Zudem ist die volle gastronomische Verpflegung für private Gäste möglich.

Messen / Märkte:

• Messen und Ausstellungen sind zulässig, wobei die Anzahl gleichzeitig anwesender Besucherinnen und Besucher eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie zugänglichen Fläche nicht überschritten werden darf. Zudem ist bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen für teilnehmende Personen ein Negativtestnachweis erforderlich. Weiterhin ist ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept erforderlich.
• Der Betrieb von Jahrmärkten und Spezialmärkten im Freien ist zulässig, wobei die Anzahl gleichzeitig anwesender Besucherinnen und Besucher eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie zugänglichen Fläche nicht überschritten werden darf.

Tagungen / Kongresse: Tagungen und Kongresse sind auch in geschlossenen Räumlichkeiten mit bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter Rückverfolgbarkeit möglich.

Private Veranstaltungen: Mit negativen Testergebnissen gilt: Im Außenbereich dürfen bis maximal 100 Personen zusammenkommen. In Innenräumen sind private Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen erlaubt. Partys und vergleichbare Feiern sind nicht zulässig. Die Auslegung, was eine "private Veranstaltung" bzw. eine „Party“ ist, ist infektiologischvorzunehmen. Feiern mit gemeinsamem Essen und Gesprächen am (Steh)Tisch stellen sodann eine zulässige "private Veranstaltung" dar. In dem beschriebenen Rahmen sind auch Taufen, Erstkommunionen und Hochzeitsfeiern ohne Tanz und (Tanz-)Musik zulässig. Feiern mit lauter Musik, Tanzen etc. sind dagegen als unzulässige „Party“ zu werten. "

Maßgeblich für das Inkrafttreten der Lockerungen sind stets die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Inzidenzwerte. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht für die Kreise und kreisfreien Städte die dort jeweils geltenden Inzidenzstufen und veränderte Einstufungen, deren Wirksamkeitsdatum sowie die für das Land geltende Inzidenzstufe täglich aktuell unter:

www.mags.nrw.de/inzidenzstufen


Erstimpfungen wegen Mangels an Impfstoff im Juni kaum noch möglich

Landrat Dr. Coenen kritisiert bevorstehende Aufhebung der Impfpriorisierung

Im Impfzentrum des Kreises kann in den ersten Juniwochen fast nur noch Impfstoff für die Zweitimpfung verimpft werden. Erstimpfungen sind vorerst wegen des bundesweit zu knappen Impfstoffs kaum noch möglich. Gleichwohl will die Bundesregierung vom 7. Juni an bundesweit die Priorisierung beim Impfen aufheben. Landrat Dr. Andreas Coenen erklärt: „Wer jetzt die Impfpriorisierung aufhebt, sendet ein falsches Signal. Bei den Menschen wird die Erwartung geweckt, jede und jeder könne nun endlich geimpft werden. Davon sind wir aufgrund des jetzt wieder knapper werdenden Impfstoffs jedoch weit entfernt. Leidtragend sind besonders diejenigen Menschen, die bislang das Recht zu einer priorisierten Impfung haben. Vielen von ihnen konnte noch immer kein Impfangebot gemacht werden. Wird die Impfpriorisierung aufgehoben, müssen sie auch noch mit der Gesamtbevölkerung um Termine konkurrieren.
Besser wäre es, die Priorisierung erst aufzuheben, wenn der Großteil dieser Menschen ein Impfangebot bekommen hat.“ Im Kreis Viersen warten noch rund 3500 Menschen aus Gruppen mit priorisierter Impfberechtigung auf einen Termin über die „Impfbrücke“. Auf diesem Weg konnten priorisierte schwer Vorerkrankte, Kontaktpersonen von Schwangeren oder Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen ihre Mobilfunknummer hinterlegen und über eine SMS nach Zufallsprinzip ein sehr kurzfristiges Angebot für eine Impfung erhalten. Durch den Erlass vom 21. Mai hat das Land festgestellt, dass auch zusätzlich aus einem Vial gewonnene Dosen nicht mehr an die über die „Impfbrücke“ priorisierten Personengruppen verimpft werden dürfen. Mobilfunknummern, die noch in der „Impfbrücke“ des Kreises eingetragen sind, bleiben gleichwohl bestehen.

Umgang mit der "Impfbrücke"

Für Restbestände bietet das Impfzentrum eine sog. Impfdbrücke an. Berechtigte hinterlegen einen Scan Ihrer Berechtigung, Ihren Namen, Anschrift und Mobiltelefonnummer beim Impofzentrum und erhalten - sollten sich Restimpfstoffe ergeben - eine SMS mit einem kurzfristigen Termin (am gleichen Tag.) Die ersten, die diesen Termin mit "OK" bestätigen, können ihn wahrnehmen.
Der Kreis bittet darum, sich beim nächsten Erhalt einer SMS von der Impfbrücke mit "LÖSCHEN" entfernen zu lassen, falls auf anderem Wege ein Impftermin (etwa beim Hausarzt) ergattert werden konnte. Die entsprechende Handynummer wird dann aus der Software entfernt. Das Impfzentrum löscht selber keine Handynummern von der Liste biw der Software.

Impfzentrum