Eisernes Buch
der Gemeinde Lobberich (1929)

- Sicherheits- und Wachdienst -

Buch S. 13ff

eisernes Kreuz

Am 31. Juli 1914 wurde Deutschland durch folgende Bekanntmachung in Kriegszustand versetzt:


Bekanntmachung.

  1. Der Bezirk des VIII. Armeekorps wird in Kriegszustand erklärt.
  2. Die vollziehende Gewalt geht auf mich über. In den Festungen Köln und Koblenz- Ehrenbreitstein und deren Befehlsbereich wird die von dem Gouverneur von Köln bezw. dem Kommandanten von Koblenz- Ehrenbreitstein ausgeübt.

Die Zivil-, Verwaltungs- und Gemeindebehörden verbleiben in Tätigkeiten, haben aber meinen Anordnungen und Aufträgen Folge zu leisten.

  1. Gleichzeitig verordne ich, indem ich die entgegenstehenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Preussischen Verfassungs- Urkunde vom 31. Januar 1850 außer Kraft setze:

Zur Untersuchung und Aburteilung der in § 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870 und in §§ 9 und 10 des preus. Gesetzes über Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bezeichneten Verbrechen und Vergehen werden an den Sitzen der Landgerichte des Bezirks des VIII. Armeekorps, somit in Aachen, Bonn, M.- Gladbach, Neuwied, Frier und Saarbrücken Kriegsgerichte eingesetzt. Der Sprengel dieser Kriegsgerichte umfasst den Bezirk des gleichnamigen Landgerichts mit Anschluss der Festungen und des Befehlsbereichs derselben.
Der Sprengel des Kriegsgerichts M.- Gladbach umfasst außer dem Landgerichtsbezirk M.- Gladbach noch die Bezirke der Amtsgerichte Kempen, Dülken, Viersen, Lobberich und Neusz, soweit die zum Bereich des VIII. Armeekorps gehören.
Bezüglich der Festungen Köln und Koblenz- Ehrenbreitstein wird dem Gouverneur von Köln bezw. dem Kommandanten von Koblenz- Ehrenbreitstein die Einsetzung von Kriegsgerichten übertragen.

  1. Alle Fremden, welche über den Zweck ihres Aufenthalts sich nicht gehörig ausweisen können, haben den in Kriegszustand erklärten Bezirk bei Vermeidung der Ausweisung binnen 2 Stunden zu verlassen.
  2. Haussuchungen und Verhaftungen können von den dazu berechtigten Behörden und Beamten zu jeder Zeit vorgenommen werden.
  3. Die Gemeinden werden für die rechtzeitige Vorführung der Pferde und Fahrzeuge an die Bestellungsorte, fernen für alle in ihrem Bann vorkommenden Störungen jeder Art, insbesondere für Beschädigungen an Eisenbahnen, Telegraphen, Kunststraßen, Brücken und Kanälen, für Zusammenrottung und Angriffe auf Personen und Eigentum, sowie für den Aufenthalt nicht legitimer Personen nach Kriegsgebrauch verantwortlich gemacht. Sie sind für entstandenen Schaden haftbar. Die Strafbestimmungen der §§ 8 und 9 des Gesetzes über den Kriegs- (Belagerungs-) Zustand vom 4. Februar 1851 sind seitens der Gemeindebehörden zur Verwarnung an öffentlichen Plätzen in Erinnerung zu bringen.
  4. Abgesehen von dem Verbot der Ausfuhr von Pferden, von Kriegs- und Verpflegungsmaterial, sowie von Arznei und Verbandsartikeln bezw. chirurgischen Instrumenten werden hiermit weiter verboten:
  5. der Verkauf von Waffen, Pulver und anderen Sprengstoffen, das Tragen von Waffen für Zivilpersonen, die nicht den Kriegsgesetzen unterstehen, ohne ausbrüderliche schriftliche Genehmigung des Landesamts (mit Ausnahme der Polizei-, Forst- und Steuerbeamten),
  6. alle Veröffentlichungen der Presse über Truppenbewegungen, Transport von Truppen und Kriegsmaterial auf Eisenbahnen und Flüssen, über Verteidigungsmittel, Befestigungsarbeiten und dergleichen,
  7. jeder Verkehr über die (belgische und luxemburgische) Grenze mit Kraftwagen, Fahrrädern und Selbstfahrern (Motoren) sowie auch der Verkehr mittels öffentlichen oder privaten Telegraphen jeder Art, bezw. durch Brieftauben über die Grenze,
  8. der Verkauf von Karten des deutsch- franz.- belgischen Grenzgebietes. Das Verbot weiteren Erscheinens für einzelne Zeitungen, die Schließung politischer Klubs und Vereine, das Verbot von Versammlungen behalte ich mir vor.
  9. Plakate, Flugschriften und sonstige Veröffentlichungen dürfen nur dann gedruckt, öffentlich verkauft oder sonst verbreitet werden, wenn das Landesamt die Erlaubnis dazu erteilt hat.
  10. Alle Besitzer von Privatstationen optischer oder Funkentelegraphie sind unverzüglich zur schleunigsten Anmeldung beim Bürgermeisteramt verpflichtet, widrigenfalls sie die Aburteilung wegen Landesverrats gewärtig sein müssen.
  11. Landeseinwohner, welche augenblicklich im Besitz von Brieftauben sind oder fremde Brieftauben beherbergen, haben hierüber sofort nach Erscheinen dieser Bekanntmachung dem nächsten militärischen Befehlshaber

und dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten und Zahl, Farbe, Abzeichen und Aufbewahrungsort der Tiere sowie die Linie, für welche sie eingeübt sind, anzugeben.
Wer auf irgend eine Weise in den Besitz einer fremden Brieftaube gelangt, ist gehalten, die Taube unverzüglich ohne Berührung etwaiger an der Taube vorhandener Depeschen der am Orte befindlichen Militärbehörde oder, falls keine solche am Orte ist, dem Bürgermeister abzuliefern; der Bürgermeister hat sodann die Taufe der nächsten Militärbehörde, oder, falls ein Gendarm schneller zu erreichen ist, diesem zu übergeben. Im letzteren Falle ist der Gendarm für ungesäumte Ablieferung des Tieres an den nächsten militärischen Befehlshaber auf dem schnellsten Wege verantwortlich.

  1.  Alle Besitzer von Fähren, Booten oder anderen Fahrzeugen auf der Moselstrecke von Frier aufwärts, auf der Saar und auf dem Rhein haben die Fahrzeuge, soweit sie nicht im Gebrauch begriffen sind, bis auf weiteres stets an dem rechten Ufer zu halten.
  2. Der Betrieb der bürgerlichen Geschäfte, der königlichen- und Privatarbeiten, des Handels und des Gewebes wird durch den Kriegszustand nicht weiter beschränkt.

Koblenz, den 31. Juli 1914.
Der kommandierende General des VIII. Armeekorps.


Deutschland folgte dem Beispiele der benachbarten Länder Holland, Belgien und Frankreich und hatte alle Rheinbrücken und die sämtlichen Bahnhöfe an der westlichen Grenze besetzt.

An der Rheinbrücke Düsseldorf- Oberkassel war ein Kommando des Füs.- Rgts. Nr. 39 von etwa 100 Mann feldmarschmäßig aufgestellt. Alle Transporte über diese Brücke wurden militärisch begleitet und überwacht.

Die 39er hatten auch den Krefelder Staatsbahnhof, - sowohl der Personen- als auch den Güterbahnhof – den Personen- Bahnhof von Krefeld- Oppum und die wichtigsten Bahnübergänge Krefelds, z.B. die an Gladbacher Straße und der Fischelner Straße besetzt und bewacht.

Diese Nachrichten wurden von der Bevölkerung mit Genugtuung aufgenommen, weil sie den Beweis lieferten, dass Deutschland sich mit ernster Ruhe auf alle Fälle vorbereitete und sich vor Überraschungen von irgend einer Seite zu schützen, fest entschlossen war.


Bekanntmachung.

Auf Anweisung seiner Majestät des Kaisers sind gegen alle Personen, die bei einem Anschlag gegen die Eisenbahnen auf frischer Tat ertappt werden, auf der Stelle die schärfsten Executionsmaßregeln anzuwenden. Alle irgendwie Verdächtigen sind dort festzunehmen.
Chef des Feldeisenbahnwerfens.
Obiger Erlass wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Der kommandierende General.


Bekanntmachung.

Durch die verfügte Entfernung der Autosperren ist das Recht der Militärbehörden, Automobile durch ihre Posten angehalten zu lassen, natürlich nicht berührt worden. Nach den den Militärbehörden erteilten Anweisungen sind Automobile, die einen Posten überrennen, zu beschießen. Die Autoführer sind daher gehalten, in der Nähe von Posten und Wachen langsam zu fahren und unter allen Umständen vor dem Posten, der das Zeichen zum Halten gibt, Halt zu machen.

Lobberich, den 20. August 1914
Die Polizeiverwaltung.


Bekanntmachung.

Ergänzungsbestimmungen zu der Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos VII. Armeekorps vom 30. Oktober 1914, betreffend Personen- und Kraftwagenverkehr über die holländische Grenze:

  1. In Holland ist die unter A 2 und 3 geforderte notarielle Beglaubigung nicht durch einen Notar, sondern durch den zuständigen Bürgermeister auszustellen.
  2. Grenzbewohner (ländl. Bewohner, Dienstboten, ländliche und gewerbliche Arbeiter), die regelmäßig die Grenze passieren, bedürfen eines Passes nicht. Für diese genügt ein Passierschein, der für Deutsche vom Amtmann oder Bürgermeister, für Holländer vom Bürgermeister auszustellen ist. Derselbe muss enthalten:

Eine ausführliche Personalbeschreibung, die eigenhändige Unterschrift und eine aufgeklebte Photographie des Inhabers, die in Deutschland von dem Amtmann oder Bürgermeister, in Holland von dem Bürgermeister – durch Stempel und Unterschrift – anzuerkennen sind. Auch muss der ausstellende Amtmann (Bürgermeister) auf den Schein bekunden, dass der Inhaber ihm persönlich bekannt ist. Der Passierschein und die Photographie der holländischen Grenzbewohner müssen außerdem durch den nächsten deutschen Konsul oder Vice- Konsul mit einer Nummer und einem Stempel (halb auf der Photographie, halb auf dem Schein) versehen sein. Der Schein muss die Unterschrift des Konsuls (Vice- Konsuls) tragen.
Ärzte, Geistliche und Hebammen aus dem Grenzbezirk genießen die gleiche Vergünstigung.
Ich ermächtige den Kommandeur des Grenzschutzes in Münster, Grevenstraße 17, diese Erleichterung in besonderen Fällen auch für andere Personen zu genehmigen, sofern bei ihnen ähnliche Verhältnisse vorliegen. An ihn würden eingehend begründete und durch den Amtmann (Bürgermeister) zu begutachtende Besuche zu richten sein. Unbemittelten sonstigen Bewohnern deutscher, die Grenze unmittelbar berührender Gemeinden kann ebenfalls ein derartiger Passierschein durch den Amtmann (Bürgermeister) ausgestellt werden. Die Bestimmungen unter Ziffer 2 treten erst mit dem 1. Dezember 1914 in Kraft. Bis dahin verbleibt es bezüglich der Grenzbewohner bei den vor dem Erlass des Generalkommandos vom 30. Oktober 1914 gültig gewesenen Bestimmungen.

  1. Die Ortschrift, wonach Kraftwagen die Grenze nur mit jedesmaliger Genehmigung des Generalkommandos überschreiten dürfen, bezieht sich auf alle Kraftfahrzeuge, also auch auf Krafträder.

Der kommandierende General.


Bekanntmachung.

Das Übersenden und Überbringen schriftlicher oder gedruckter Mitteilungen in das Ausland und aus dem Ausland nach Deutschland auf anderem Wege als durch die Post ist verboten.

Der kommandierende General.


Briefzensur.

Nach einer beim hiesigen Postamt s. Zt. Ausgehängten Bekanntmachung durfen bis auf weiteres Briefe des inneren deutschen Verkehrs hier nur noch offen ausgeliefert werden. Für den inländischen Postverkehr waren Briefe und Postkarten (auch eingeschriebene) nur in deutscher Sprache zugelassen. Wertpapiere und Postaufträge durften nur bei den Postämtern ausgeliefert werden; sie waren dort offen vorzulegen. Briefe von Reichs-, Staats- und Militärbehörde, die mit einem Dienstsiegel oder einem Dienststempel verschlossen waren, sowie solche von Angehörigen des Heeres und der Marine, die mit einem Abbruch des Soldatenbriefstempels oder eines sonstigen militärischen Dienst- oder Briefstempels versehen waren, durften verschlossen ausgeliefert werden; ebenso die Briefe an Angehörige der Armee und Marine, die im Felde standen.

Im Juli 1915 wurde die Bahnsteigsperre für diejenigen, die keinen amtlichen Ausweis über ihre Person besaßen, angeordnet.
Auch der Lobbericher Bahnhof war der Bahnsteigsperre verfallen für diejenigen, die keinen amtlichen Ausweis über ihre Person mit sich führten. Alle, die sich nicht einwandfrei ausweisen konnten, wurde das Betreten bezw. Verlassen des Bahnhofes nicht mehr gestattet.

Die Vorschriften über den deutsch- holländischen Grenzverkehr wurden ab August 1915 mit besonderer Strenge gehandhabt. Die Reisenden durften keinerlei Schriftstücke oder Zeitungen über die Grenze mitnehmen, weder von Holland nach Deutschland, noch umgekehrt.

Alle über 15 Jahre alten auf freiem Fuße befindlichen Angehörigen feindlicher Staaten waren vom Februar 1916 ab zu täglich zweimaliger Meldung bei der Polizei verpflichtet. Über Anträge auf Milderung oder Abänderung der Meldepflicht entschied allein das Generalkommando. Von dieser Verordnung wurde in Lobberich die hier ansässige Familie Gaunt betroffen, die man täglich einmal vormittags und einmal nachmittags während der ganzen Kriegszeit zur Polizei wandern sah, um ihrer Meldepflicht zu genügen.

Brieftauben durfte außer der Heeresverwaltung nur halten, wer dem Verbande deutscher Brieftauben- Liebhaber- Vereine angehörte. Der Handel mit lebenden Tauben jeder Art und der Transport von lebenden Tauben war verboten. Tauben durften deshalb nur getötet auf die Straße und auf den Markt gebracht werden.
Die in letzter Zeit so häufig vorgekommenen Diebstähle gaben der Behörde im Dezember 1916 Veranlassung, auch zur Nachtzeit einen Sicherheitsdienst einzurichten. In dem Bürgermeisteramte war ein Wachtlokal mit einem Wachthabenden errichtet worden, dem zwei Wächter unterstellt waren, die während der Nacht die Runde durch die Gemeinde Lobberich zu machen hatten.

Im September 1917 wurde am hiesigen Bahnhof die Passpflicht verschärft. Jeder Reisende war verpflichtet, ohne Aufforderung dem diensttuenden Militärposten seinen Ausweis vorzuzeigen, auch wenn derselbe dem Posten bekannt war.

Zum Schutz gegen feindliche Fliegerangriffe zur Nachtzeit wurde im Oktober 1917 die Bürgerschaft ersucht, die Fenster an Räumen, die abends oder nachts beleuchtet wurden, durch Vorhänge, Rollläden usw. nach Möglichkeit abzublenden. Wenn auch Lobberich selbst Fliegerangriffe nicht zu befürchten hatte, so waren doch Vorkehrungen notwendig, um es feindlichen Fliegern zu erschweren, sich im Gelände zurechtzufinden und den Weg zu ihren Angriffszielen zu erkennen. Büros, Warenhäuser, Theater, Kinos, Hotels, Restaurants, Kaffees, Wirtschaften, Privathäuser, Privatwohnungen und dergleichen hatten jegliche Außenbeleuchtung zu unterlassen. Die Innenbeleuchtung war nicht nur nach den Straßen, sondern auch nach der Rückseite, also auch in Treppenfluren einschränken und völlig abzublenden, sodass die Beleuchtung von außen nicht mehr zu sehen war. Hierzu dienten lichtdurchlässige Vorhänge, Rollläden, dunkler Aufstrich der Fenster usw. Das durch die Schaufenster fallende Licht war derartig abzublenden, dass kein heller Schein auf die Straße fiel. Fuhrwerke und Radfahrer hatten in größeren Ortschaften ihre Fuhrwerke usw. wegen der größeren Verkehrsunsicherheit stets zu beleuchten. Radfahrer und Fuhrwerksleiter mussten stets, insbesondere beim Einbiegen in eine andere Straße, rechts fahren.

Im November 1917 erhielten die Forst- und Jagdbeamten, die sich im Dienst befanden, das Recht, nach einmaligen vorherigen Anruf zu schließen: Auf Kriegsgefangene (Militär und Zivil), die sich der Gefangenschaft durch die Flucht entziehen wollten, auf flüchtige Militärgefangene der Armee und Marine, die sich der Gefangennahme durch die Flucht entziehen wollten, auf solche Personen, die vom Inland aus die belgische oder holländische Grenze ohne Befugnis überschreiten wollten oder die vom Auslande her die Grenze unbefugt überschritten hatten, wenn diese Personen sich der vorläufigen Festnahme durch die Flucht entziehen wollten.


Verordnung betreffend Verkehr im Bahngebiet.

§1. Nur Personen, die einen durch die Verordnung vom 10. April 1917, betreffend Ausweiszwang im Grenzgebiet, vorgeschriebenen oder zugelassenen Ausweis besitzen, dürfen die Bahnhöfe im dem durch die gleiche Verordnung bezeichneten Grenzstreifen des VII. A.K. betreten der verlassen
§2. Die Bahnsteige innerhalb des Grenzstreifens zu betreten, ist dort nicht beschäftigten Personen nur gestattet, wenn sie eine Fahrkarte oder einen Fahrtausweis zum Zwecke der Ausführung einer Reise besitzen.
§3. Die außerhalb des Grenzstreifens gelegenen Bahnhöfe Borken, Bocholt, Rees, Emmerich, Eleve, Goch, Kevelaer, Geldern und Lobberich zu betreten oder zu verlassen, ist nur solchen Personen gestattet, die einen Pass, Passersatz oder einen anderen von einer deutschen Behörde ausgefüllten Ausweis über ihre Persönlichkeit besitzen. Der Ausweis muss mit einem Lichtbild des Inhabers, dessen eigenhändiger Unterschrift, sowie mit einer amtlichen Bescheinigung darüber versehen sein, dass der Inhaber tatsächlich die durch das Lichtbild dargestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat.
§4. Die §§ 1 und 3 finden auf Militärpersonen in Uniform keine Anwendung.
§5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in §§ 1, 2 und 3 werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirft ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
In gleicher Weise wird bestraft, wer

  1. mit einem gefälschten oder ihm nicht zustehenden Ausweis die in dieser Verordnung bezeichneten Bahnhöfe betritt,
  2. keinen Ausweis einer anderen Person zum Zwecke des Betretens dieser Bahnhöfe überlässt. Der Versuch ist strafbar.

§6. Die Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1917 in Kraft.

Münster, den 10. April 1917.
Der kommandierende General


Durch Verordnung der zuständigen stellvertretenden Generalkommandos vom April 1918 war die Zureise in den an die deutsch- holländische und deutsch- belgische Grenze stoßenden, auf deutschem Gebiete liegenden Grenzstreifen abhängig gemacht von der Erlaubnis des betreffenden Grenzlandrats, der einen besonderen Ausweis hierzu erteilte. Ferner war das Betreten und Verlassen einer größeren Anzahl von Bahnhöfen in ­­­dem an diesen mit Ausweiszwang belegten Grenzstreifen landeinwärts angrenzenden Gebiete nur Personen gestattet, die einen von einer deutschen Behörde ausgestellten Personalausweis besaßen.


Polizei- Verordnung

Auf Grund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird für den Umfang der Gemeinde Lobberich folgendes verordnet:
§1. Das Betreten und Befahren der nicht dem öffentlichen Durchgangsverkehr dienenden unbefestigten Feld- und Bruchwege ist in der Zeit vom 10. Juli bis 1. Dezember 1918 von nachmittags 9 Uhr, spätestens jedoch vom Sonnenuntergang ab, bis vormittags 6 Uhr, frühestens bis Sonnenaufgang, nur den mit ihren Grundstücken an die Wege angrenzenden Grundeigentümern gestattet.
§2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 9. – Mark, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle eine Haft bis zu drei Tagen tritt, bestraft.
§3. Die Polizeiverordnung tritt am 10. Juli in Kraft.

Lobberich, den 9. Juli 1918
Die Polizeiverwaltung.


Bekanntmachung.

Die außerhalb des Grenzstreifens gelegenen Bahnhöfe, Grefrath, Lobberich, Brenell, Boisheim, Schier, Amern, Wegberg, Waffenberg, Ratheim, Hüchelhoven, Doveren, Baal, Heinsberg, Grebben, Dremmen, Porselen, Radnerath, Brachelen, Lindern, Immendorf, Puffendorf, Setterich, Baesweiler, Alsdorf – Staatsbahnhof und Bahnhof der Geilenkirchener, Kreisbahn, Mariagrube, Euchen, Würselen, Würselen- Nord, Raeren, Röttgen, Lammersdorf, Conzen, Montjoie, Kalterherberg, Malmedn, Weismes, Wenmertz, Bütgenbach, Montenau, St. Vith, Lommersweiler, Reuland, Dudler, Lenger und Steinebrück zu betreten oder zu verlassen, ist nur solchen Personen gestattet, die einen Pass, Passersatz oder einen anderen von einer deutschen Behörde ausgestellten Ausweis über ihre Persönlichkeit besitzen.
Der Ausweis muss mit einem Lichtbild des Inhabers, dessen eigenhändige Unterschrift, sowie mit einer amtlichen Bescheinigung darüber versehen sein, dass der Inhaber tatsächlich die durch das Lichtbild dargestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat.

Koblenz, im Juli 1918.
Der kommandierende General.


Nach einer Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos des VIII. Armeekorps vom August 1918 durften im Kreise Kempen Feldpostbriefe nur offen ausgeliefert werden. Feldpostpäckchen durften außer Rechnungen und Preisverzeichnissen briefliche Mitteilungen nicht enthalten. Briefe aus dem Felde, Geschäfts- sowie Privatbriefe, die für die Bevölkerung im Grenzstreifen bestimmt waren, wurden vor der Auslieferung an die Empfänger der amtlichen Briefkontrolle in Krefeld zugesandt, dort geprüft und dann erst dem Empfänger ausgehändigt.
Die Militärbehörde hatte, wie in sämtlichen Gemeinden in der Nähe der Grenze, so auch in Lobberich Posten aufgestellt, deren Aufgabe es war, durch Überwachung des Personenverkehrs flüchtige Kriegsgefangene, Spione und sonstige verdächtige Personen aufzugreifen. Hierbei war es natürlich unvermeidlich, dass auch der friedlichste Bürger von den Posten angehalten und danach gefragt wurde, was er bei sich führte. Nötigenfalls wurden auch die Sachen, die man bei sich führte, durchsucht.
Das Reichspostamt hatte gestattet, dass noch nicht eingelieferte Pakete im Schaltervorrauch durch Gendarme und Polizeibeamte durchsucht und beschlagnahmt wurden, wenn das ohne Störung des Postbetriebes angängig war. Eine Durchbrechung des Postgeheimnisses wollte die Postverwaltung darin nicht erblicken, weil es sich um Sendungen handelte, die überhaupt noch nicht in ihre Hände gelangt waren. Von dem Augenblick an, wo das Publikum die Pakte dem Postbeamten übergab, wurde den Polizeibeamten selbstverständlich kein Zutritt mehr gestattet. Die Postverwaltung konnte, so machte sie weiterhin geltend, der Polizei, wenn sie sich in Verfolgung von Gesetzesverletzungen befand, den Zutritt zu ihren Schaltervorräumen, die für jedermann geöffnet waren, ebensowenig verwehren, wie ein Privatmann es für seine Räume tun konnte. Auf dem gleichen Standpunkt stand auch die Eisenbahnverwaltung.


Verordnung

Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 wird für den Befehlsbereich des VIII. Armeekorps bestimmt:
§1. Das Töten von Hunden, die nach Feststellung der Polizeibehörden in Verbindung mit den militärischen Stellen als Zug-, Wach- und Sanitätshunde Verwendung finden können, wird ohne polizeiliche Genehmigung verboten.
§2. Die Besitzer von Hunden aller Rassen und Kreuzungen sind verpflichtet, Hunde, die sie töten wollen, der Polizeibehörde des Wohnortes anzumelden.
§3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haf oder Geldstrafe bis zu 1500.- Mark erkannt werden.
§4. Die Verordnung tritt sofort in Kraft.

Koblenz, den 8. Oktober 1918
Der kommandierende General.


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